Satzung des „Fördervereins Musikfestival Phoenix

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 12.10.2014 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Musikfestival Phoenix“ und hat seinen Sitz in Köln.. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Musikfestivals „Phoenix“ – ein Integrationsprojekt durch Austausch verschiedener Kulturen mit dem Schwerpunkt jüdischer, christlicher und islamischer Musikkultur sowie der Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Musik und der Kunst für Menschen aller Altersstufen und Bildung, mit oder ohne Behinderung, unabhängig von ihrer religiösen, ethnischen oder sonstigen Herkunft. Die Idee dieses Festivals ist es, vor dem Hintergrund der Ereignisse des 11. September sowie weltweiter Spannungen und Krisen ein Musikfest zu veranstalten, das unterschiedliche Kulturen zusammenführt und so neben dem künstlerischen Anspruch ein Symbol friedlichen Zusammenlebens darstellt. Der Schwerpunkt des Festivalprogramms liegt in der Begegnung jüdischer, christlicher und islamischer Musik. Ein solcher Ort der Begegnung für ihre Musik, Sprachen und Kultur bildet die Grundlage für ein musikalisch außergewöhnliches und integratives Konzept. Ziel ist ein friedlicheres und gerechtes Miteinander von Menschen unterschiedlicher Abstammung in unserer Gesellschaft durch Zusammenarbeit auf den Gebieten Integration, Kultur und Nachwuchsförderung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Zweck wird bewirkt durch die tatkräftige Unterstützung und finanzielle
Förderung des Festivals, insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, kulturellem Austausch und durch Programme, bei denen interkulturelle Kunst vorgestellt werden soll. Dies kann häufig auch durch gemeinsame Projekte mit Organisationen, Vereinen und Verbänden mit gleicher Zielsetzung erfolgen, insbesondere mit jüdischen und islamischen Einrichtungen, soweit diese dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen. Hinzu kommen können humanitäre Hilfsorganisationen. Der Aufbau eines Informationszentrums für interkulturelle Begegnungen soll unterstützt werden. Damit soll das Wissen über Partnerländer aus dem europäischen und nichteuropäischen Raum erweitert und der Austausch mit diesen durch kulturelle Gemeinsamkeiten gefördert werden.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede rechtsfähige Personenvereinigung und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder Persönlichkeiten, die sich um die Musik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung ist auf der nächsten auf den Beschluss folgenden jährlichen einzuberufenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder bei rechtsfähigen Personenvereinigungen und juristischen Personen deren Auflösung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres zulässig.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. In der zweiten Mahnung soll die Streichung angedroht werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht zu werden braucht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein regelmäßig zahlbarer Beitrag zu entrichten.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außer-dem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorstand hat der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenbericht ist zuvor den Kassenprüfern zur Erstellung eines Kassenprüfungsberichts vorzulegen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Wahl und Entlastung des Vorstands,
– die Wahl der Kassenprüfer,
– die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Kassenprüfungsberichts und des Berichts über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 5/6 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.10.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins einstimmig beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.